Ordnung für das Erholungsgebiet Harriersand

§ 1

Das Erholungsgebiet auf der Weserinsel Harriersand soll eine Stätte der Ruhe und Entspannung für alle Besucher sein. Diesem Ziel hat sich alles unterzuordnen. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Erholungsgebietes hat jedes Mitglied des Vereins „Inselfreunde Harriersand e.V.“ zu sorgen.

§2

Das Anlegen von Fahrzeugen, ausgenommen Fährboote der Stadt Brake und des Vereins der Inselfreunde sowie Polizei, Zoll und DRK-Boote während der Ausübung ihres Dienstes, am Anleger des Erholungsgebietes ist nicht gestattet. Der Anleger darf nur zum Zwecke der Überfahrt betreten werden und zwar erst, wenn die Insassen des anlegenden Fährbootes den Anleger verlassen haben.

§ 3

  1. Jeder Besucher des Erholungsgebietes hat sich so zu verhalten, daß keiner gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Es ist verboten, Anlagen und Anpflanzungen zu zertreten und zu zerstören. Auch das willkürliche Beschneiden von Büschen oder das Absägen von Bäumen ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Im Übrigen wird auf die Baumschutzordnung des Landkreises Osterholz hingewiesen.
  3. Abfälle jeglicher Art, insbesondere Glasscherben, sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen.
  4. Das Befahren des Erholungsgebietes mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Polizei, Feuerwehr, Krankentransport, Ärzte, ziviler Selbstschutz, das Technische Hilfswerk und DRK sind hiervon befreit, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich ist. Auch das Befahren der Gehwege mit Fahrrädern und Mopeds ist verboten. Eltern haften für ihre Kinder und haben die Aufsichtspflicht.
  5. Das Anlegen offenen Feuers und das Abkochen unter freiem Himmel innerhalb des Erholungsgebietes ist nicht gestattet. Ausgenommen sind die vom Verein geschaffenen Brennstellen.

§ 4

  1. Ruhezeilen sind während der Saison die Stunden von 22.00 Uhr bis 9.00 Uhr (Nachtruhe) und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe).
  2. Handwerksübliche Bau- und Baunebenarbeiten, bei denen in erheblichem Umfang mit störendem Lärm zu rechnen ist sind in der Zeit vom l. Juni bis 31 August untersagt. Andere ruhestörende Arbeiten (z.B. Rasenmähen) dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.
  3. Alle mit Lautsprechern ausgestatteten elektronischen Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Untersagt ist der Gebrauch dieser Geräte auf allen Wegen und Plätzen sowie in den Anlagen und am Strand.
  4. Im Freien ist jeder ruhestörender Lärm, wie lautes Singen, Rufen, Johlen und jede Beeinträchtigung der Ruhe untersagt. Pyrotechnische oder gleichartige andere Gegenstände mit Knallwirkung dürfen nicht abgebrannt werden.

§ 5

  1. Das Baden am Strand des Erholungsgebietes geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
  2. Die Besucher des Erholungsgebietes haben sich dem allgemeinen Anstand und der Sitte entsprechend zu benehmen.
  3. Eine Haftpflicht für abhanden gekommene Dinge sowie für Unfälle oder Verletzungen wird nicht übernommen.

§ 6

Bei Eintritt eines Unglücksfalles ist über Telefon die Rettungsleitstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Bitte die Notrufnummer 112 wählen.

§7

Jeder ist verpflichtet, das Erholungsgebiet und die darauf errichteten Baulichkeiten in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Bei groben Verstößen gegen diese Ordnung wird Anzeige erstattet.